Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma M.O. Baumaschinen GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines 

Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Verkäufe von neuen und gebrauchten Fahrzeugen, Nutzfahrzeugen, Baumaschinen, Auflieger und Anhänger. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Sie gelten als bekannt, wenn sie nicht angefordert werden.

Die Einbeziehung etwaiger abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. 

§ 2 Vertragsabschluss 

1. Unsere Angebote für den Verkauf der Fahrzeuge, Nutzfahrzeuge, Baumaschinen, Auflieger und Anhänger erfolgen über Plattformen im Internet und durch Ausstellung auf unserem Firmengelände.

2. Der Kaufgegenstand wird unter der internationalen Handelsklausel tel quel verkauft.

3. Unsere Angebote, Verkaufsanzeigen, mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektronische Auskünfte sind freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Entgegennahme von Bestellungen oder Reservierungen. Das rechtsverbindliche, und für Art und Umfang der Lieferung, maßgebliche Angebot des Verkäufers zum Vertragsschluss erfolgt ausschließlich durch Übersendung bzw. Übergabe einer Pro Forma-Rechnung, die gleichzeitig die schriftliche Vertragszusammenfassung darstellt. Annahme erfolgt grundsätzlich durch Zahlung oder Teilzahlung des Kaufpreises, ausnahmsweise durch schriftliche Annahmebestätigung des Käufers.  Technische Änderungen bleiben im Rahmen des für den Kunden zumutbaren vorbehalten. Mit der vollständigen Bezahlung des festgelegten Kaufpreises bzw. bei der Abholung des Fahrzeugs/der Maschine/des Artikels erhält der Kunde eine rechtsverbindliche Rechnung. 

4. Hat der Kunde den Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Wochen vollständig beglichen, sind wir nicht mehr an die Bestellung des Kunden gebunden. Vielmehr kann das Fahrzeug/die Maschine/der Artikel usw. von uns uneingeschränkt erneut Dritten zum Verkauf angeboten werden. Ein Ersatzanspruch des Kunden – gleich welcher Art – ist mit Ablauf der Annahmefrist ausgeschlossen.

5. Der Käufer ist verpflichtet gemäß der genannten Frist den Kaufgegenstand vollständig zu bezahlen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.            Im Falle der Nichtzahlung kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und eventuell als Anzahlung geleistete Beträge bis 10% des festgelegten Kaufpreises einbehalten.

6. Die von uns auf den verschiedenen Plattformen im Internet oder in sonstiger Weise mündlich oder schriftlich erfolgten Angebote der Fahrzeuge, Maschinen, Nutzfahrzeuge usw. enthalten keine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der jeweiligen Beschreibung, sodass Irrtümer nicht ausgeschlossen sind. Maßgeblich für den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ist der Zustand bei der Besichtigung durch den Käufer.

7. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich in schriftlicher Form. 

§ 3 Lieferung, Lieferfrist, Gefahrübergang

1. Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur, wenn diese schriftlich mit uns vereinbart sind. Können wir die vereinbarten Liefer- oder sonstigen Leistungspflichten trotzt aller Bemühungen nicht einhalten, hat der Kunde uns eine angemessene Frist, mindestens vier Wochen, zur Nacherfüllung zu gewähren. Er kann die Rechte aus diesem Vertrag erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann neben der Lieferung den Ersatz seines Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Wird unsere Vertragsleistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung, Streik oder ähnliche Umstände- auch bei unseren Lieferanten- unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Liefer- und Leistungspflicht frei, sodass vereinbarte Liefer- und Leistungspflichten sich entsprechend verlängern. Diese vorgenannten Ereignisse berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, im Falle der Nichtlieferung oder ungenügenden Belieferung unseres Kunden, unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. 

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der von uns gelieferten Fahrzeuge, Maschinen usw. geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Im Falle der Beförderung oder Versendung geht die Gefahr mit Auslieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Kunden über. 

4. Die Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten bzgl. des Kaufgegenstandes sind nur als annähernd zu betrachten und entsprechen nicht einer Vereinbarung über die Beschaffenheit. Dies gilt auch für Angaben auf der bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. der Maschine ausgehändigten Rechnung. 

5. Die Lieferfrist beginnt, falls nicht anders vereinbart, mit dem Inkrafttreten des Vertrages unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen fristgemäß eingehalten werden. Wird vor der Ablieferung an den Käufer von diesem in irgendeinem Punkte eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird die Lieferfrist unterbrochen und beginnt von der Verständigung über die andersartige Ausführung an von neuem zu laufen oder kann von dem Verkäufer anderweitig festgesetzt werden.

6. Bei Bestellungen auf Abruf hat dieser spätestens binnen 12 Monaten, vom Tage der Bestellung an, zu erfolgen. Ein eventueller Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, und zwar unfrei ab Werk bzw. Lagerort. Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung oder freier Montage geht die Gefahr mit erfolgter Verladung auf den Käufer über. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Die für den Transport etwa nötige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dieses im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist. Die Ware gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

§ 4 Gewährleistung, Garantie, Haftung

1. Der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Maschinen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie und Haftung. Das gilt sowohl für erkennbare als auch für versteckte Mängel, ferner für alle im Zusammenhang mit dem Kauf durchgeführten Montage-, Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten. Ausgeschlossen sind insbesondere sämtliche durch Gebrauch entstandene Verschleißspuren und Beschädigungen (z.B. Lackschäden, Beulen, beschädigte Spiegel, Fenster oder Lampen, verschlissene oder durchgesessene Sitze, kaputte Knöpfe, Rost etc.) In gleicher Weise ausgeschlossen sind Minderungen der Leistungsfähigkeit, die durch den gebrauchsbedingten Verschleiß von Motoren, Dichtungen, Schläuchen und sonstigen Bauteilen entstehen. Des Weiteren wird laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) ausgeschlossen.

2. Der Käufer trägt insoweit das Risiko, dass die Maschine erst nach entsprechenden weiteren Überholungs- und Reparaturarbeiten für seine Zwecke tauglich ist. Ihm ist die Möglichkeit eingeräumt worden, vor Vertragsschluss die Maschinen auf dem Gelände in Augenschein zu nehmen und zu testen (gekauft wie gesehen). Eine Garantie dafür, dass die Maschine vollständig repariert ist und geltenden Sicherheits- und Verkehrsbestimmungen entspricht, wird nicht übernommen. Der Tacho- oder Stundenzählerstand bietet keine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs oder der Maschine. Irgendeine Funktionsweise, Eigenschaft, Zustand, Vorschadensfreiheit oder Betriebsfähigkeit wird weder versprochen, zugesichert, gewährleistet noch garantiert. Der Käufer kennt den aktuellen Zustand des Kaufgegenstandes, akzeptiert ihn und hält den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos.

3. Alle Risiken, insbesondere das Transportrisiko, gehen mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über.

§ 5 Montagen, Inbetriebsetzungen, Reparaturen 

1. Verpflichtet sich im Einzelfall der Verkäufer zu Montagen, Inbetriebsetzungen oder Reparaturen, gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Käufers. Stellt der Verkäufer die erforderlichen Monteure und wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten die jeweils gültigen Stundensätze berechnet, für Fahrtkosten und Reisespesen die jeweils gültigen Pauschalsätze. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden unterliegen besonderen Berechnungen.

2. Ein vereinbarter Pauschalpreis versteht sich unter den Voraussetzungen, dass die Arbeiten planmäßig und rechtzeitig erbracht und im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Verkäufer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.

3. Dem Verkäufer steht an dem Reparaturgegenstand ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht zu. Macht er von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.

§ 6 Rücktritt 

1. Ein Rücktrittsrecht, wonach der Käufer ohne sachlichen und gerechtfertigten Grund zurücktreten kann, ist unwirksam. Hat der Käufer die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, selbst zu verantworten, hindert ihn dies bei der Geltendmachung seines Rücktrittsrechts. Der Rücktritt wird hierdurch ausgeschlossen. Der Käufer muss seinen Vertragsrücktritt erklären. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung und die Rücktrittserklärung muss dem Verkäufer schriftlich zugehen.

2. Ab dem Zeitpunkt einer Zahlung bzw. Anzahlung gilt ein Rücktrittsrecht von zwei Wochen. Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, so kann der Käufer nur die Rückzahlung der geleisteten Zahlung verlangen. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug, sowie alle Ansprüche aus mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen.

3. Der Verkäufer ist ebenfalls dazu berechtigt innerhalb von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Sind wir nach der Übergabe des Kaufgegenstandes zurückgetreten, so ist der Kunde verpflichtet, uns den Kaufgegenstand sofort zurückzugeben und zwar unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes. Daneben können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für unsere Aufwendungen sowie für Beschädigungen und sonstige Wertminderungen beanspruchen. Der Käufer kann in keinem Falle einwenden, dass die Kaufsache zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der von uns gelieferte Kaufgegenstand bleibt, bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung, unser Eigentum.

§ 8 Sonstiges 

1. Soweit einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. 

2. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationaler Kaufrechtsgesetze wird ausgeschlossen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtstand der Ort unseres Geschäftssitzes.